Zum Thema >>Bäcker
im Visier der Steuerfahndung << vom 6. September.
Schade wäre es,
wenn sich die Bäcker dieses Verhalten der Finanzverwaltung gefallen
lassen. Ein Verzehr an Ort und Stelle liegt nämlich nur dann vor, wenn
besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten
werden. Besondere Vorrichtungen sind eben nicht die regelmäßig allein zum
Verkauf bereitgehaltenen Vorrichtungen wie Ladentheke, Tresen etc. Selbst
wenn Stehtische oder sogar gastronomische Einrichtungen bereitgehalten
werden, kann allein das Bereithalten keineswegs den Bäcker verpflichten,
seine Ware mit 19 Prozent der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es kommt
allein auf die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse an. Allerdings ist
der Einsatz der Steuerfahndung in Umsatzsteuersachen aber ein schlechter Witz.
Die Steuerfahndung kann nur auf Grund eines konkreten Anfangsverdachtes
dort tätig werden, wo eine gesetzliche. Grundlage
besteht. Diese gesetzliche Grundlage wäre ein Verstoß gegen die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Ein solcher Verstoß kann aber gar
nicht | vorliegen. Das Umsatzsteuergesetz ist mit Ablauf des 31. Dezember
2001 nichtig. Es ist weg und kaum einer hat es bemerkt. Das Volk, von dem
die Macht ausgehen sollte, schläft selig. Bekannt ist es jedoch der
Finanzverwaltung und damit auch der Steuerfahndung. Die Finanzverwaltung
hat wegen der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes Steuerbescheide aufgehoben.
Warum das Umsatzsteuergesetz nichtig sei? Ganz einfach, der Gesetzgeber hat gegen das Zitiergebot es Art. 19 Abs. 1 Satz
2 GG verstoßen. Dieser Verstoß wirkt wie ein Schalter. Wird die im
Umsatzsteuergesetz enthaltene Grundrechtseinschränkung nicht zitiert,
dann ist das Gesetz, richtig, das ganze Umsatzsteuergesetz, nichtig. Ich
kann nur sagen, >>Bäcker, wehrt Euch und Volk wache endlich auf
<<
Helmut Samjeske
10589 Berlin |