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Im Gespräch mit meinem (längst
verstorbenen) Freund Rudolf Beyer, damals Geschäftsführer der auf Hydraulikmotoren
spezialisierten G. Düsterloh GmbH in Sprockhövel, hatte ich halb scherzhaft,
halb im Ernst eine Hydrauliktheorie des Rechts entworfen. Der Witz der
Hydraulik liegt bekanntlich darin, dass man mit sehr kleinen Kräften enorme
Lasten steuern und bewegen kann. Rudolf Beyer hatte mir damals einen
Sonderdruck über »Schwer entflammbare Druckflüssigkeiten« ((Aus »Ölhydraulik
und Pneumatik, 15, Nr. 4, April 1971.)) überlassen, den ich gerade beim
Aufräumen wieder gefunden habe. Ich zitiere daraus die Anforderungen des
Ingenieurs an die in ölhydraulischen Anlagen verwendeten Druckflüssigkeiten:
1. Die Flüssigkeit soll schnell
und präzise Energie aufnehmen, sie möglichst verlustfrei über Ecken und Winkel
zum Verbraucher transportieren und dort wieder abgeben.
2. Die Flüssigkeit soll dabei möglichst stabil bleiben, nicht altern, während
ihrer ganzen Lebenszeit einen weitgehend störungsfreien und wartungsarmen
Betrieb der Anlage ermöglichen.
3. Die Druckflüssigkeit soll die Reibung im System vermindern, soll entstandene
Wärme abführen, ihre Viskosität möglichst über den ganzen infragekommenden
Temperaturbereich beibehalten und darüber hinaus noch Verträglichkeit gegenüber
allen anderen Medien, wie Gase, Metalle, Dichtungsmaterialien und auch anderen
Flüssigkeiten zeigen.
Wenn man in diesem Zitat
»Flüssigkeit« durch »Recht« ersetzt und die anderen Parameter entsprechend
anpasst, hat man alles, was man sich für eine »Steuerung durch Recht« wünschen
kann. Deshalb ist es angezeigt, noch die Warnung des Ingenieurs hinzuzufügen:
Diese und noch mehr Forderungen
stellt der Hydraulikkonstrukteur – oft wie es scheint leichten Herzens – an
sein Betriebsmedium, ohne sich darüber klar zu sein, ob solche Wünsche
überhaupt realisierbar sind.
Tags: Steuerung durch Recht
Im Anschluss an den Beitrag
vom 17. März 2009 zur Qualität
richterlicher Entscheidungen ein Nachtrag: Als Beispiel 8 hatte ich einen
Bericht des Magazins frontal21 des ZDF vom 24.02.2009 angeführt, nach dem
Staatsanwalt und Haftrichter Fluchtgefahr angenommen hatten, weil das Haus des
Beschuldigten in der Zwangsversteigerung sei, was tatsächlich nicht zutraf. Da
es sich hierbei um einen Umstand handelt, der schnell und eindeutig zu klären
ist, muss wohl von einem echten Justizfehler ausgegangen werden. Der Fall
stützt leider die Befürchtung, dass der Richtervorbehalt, der gravierende
Eingriffe in die Grundrechte überwachen soll, nicht so sorgfältig gehandhabt
wird, wie man es erwarten darf. Diese Befürchtung ist vor einigen Jahren durch
eine Untersuchung von Otto Backes und Christoph Gusy
begründet worden:
Wer kontrolliert die Telefonüberwachung?
Eine empirische Untersuchung zum Richtervorbehalt bei der Telefonüberwachung
Peter Lang Frankfurt, 2003
Hier die Zusammenfassung:
»Polizei und Staatsanwaltschaft
dürfen im Ermittlungsverfahren Methoden zur Gewinnung von Informationen über
Tat und Täter einsetzen, die massiv in Rechte der Beschuldigten oder der mit
ihnen in Verbindung gebrachten Personen eingreifen. Um diese frühzeitigen
Eingriffe rechtsstaatlich abzusichern, ist ihre Anordnung grundsätzlich einem
Richter vorbehalten. Die auf Aktenanalysen und Interviews beruhende empirische
Studie geht der Frage nach, wie der gesetzlich vorgeschriebene Richtervorbehalt
bei der Telefonüberwachung in der Praxis gehandhabt wird. Sie führt zu dem
Befund, dass die Richter fast immer dem Überwachungsantrag stattgeben und der
Richtervorbehalt eher selten auf einer, wie vom Verfassungsgericht gefordert,
eigenständigen Entscheidung der Richter beruht.«
Eine Kurzfassung des Abschlussberichts steht im Internet zur Verfügung.
Tags: Justizfehler, Richtervorbehalt
Zu den Themen, mit denen ich mich
viel beschäftigt habe, gehören die Alternativen zum Recht und zur Justiz und
das Gerichtsmanagement. Auf das zweite Thema bin ich eigentlich über das erste
gekommen, denn seit der berühmten Pound-Konferenz wurde von den
Justizverwaltungen in den USA »ADR« als Mittel zur Entlastung der Justiz
propagiert. Eigentlich wollte ich mich jetzt ganz auf die Rechtssoziologie
konzentrieren. Aber nun habe ich doch noch wieder zwei Einladungen angenommen,
das Gerichtsmanagement noch einmal zum Thema zu machen. Die Suche nach
Neuigkeiten führt natürlich über das Internet in die USA. Da zeigt sich, dass
zwei altbekannte Quellen, nämlich das Federal Judicial Center und das National
Center for State Courts ihre Webseiten inzwischen so aufgeladen haben, dass sie
wirklich ergiebig sind. Deshalb nehme ich sie vorübergehend auch in meine
Linkliste auf.
http://www.ncsconline.org/
http://www.fjc.gov/
Tags: Court Management, Justizreform
Am 19. und 20 März findet in
Dresden ein »Symposium Justizlehre« statt, das vom Staatsminister der Justiz
und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht veranstaltet wird. Dort soll ich
einen Vortrag über »Justiz und Justizverwaltung zwischen Ökonomisierungsdruck
und richterlicher Unabhängigkeit« halten. Dafür spielt am Rande auch die Frage
eine Rolle, ob Quantitätsdruck in Qualitätsverlust umschlägt. Sie lässt sich
nur beantworten, indem man Qualität definiert und kontrolliert.
Was die Qualitätskontrolle der Justiz betrifft, gibt es eine jedenfalls auf den
ersten Blick erstaunliche Entwicklung. Lange bestand die Auffassung, die
Qualität der Justiz lasse sich außerhalb von Rechtsmittelverfahren in keiner
Weise überprüfen. 1981 machte man einen ersten zaghaften Versuch mit einer
Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll über »Innere und Äußere Kontrolle
der Justiz«. 1993 habe ich in der Deutschen Richterzeitung (S. 301-310)
ausführlich über Qualitätskontrolle der Justiz in den USA berichtet. Heute ist
die Notwendigkeit einer Qualitätssicherung auch in der Justiz durchgehend
akzeptiert. ((Qualität in der Justiz - Beschluss der Bundesvertreterversammlung
des DRB vom 15.11.2002 und des Bundesvorstandes vom 26.4.2007
[http://www.drb.de/cms/index.php?id=487])) Inzwischen gibt es mehr oder weniger
überall Projekte zum Qualitätsmanagement in den Gerichten. ((Vgl. den Bericht
»Qualitätszirkel der Oberlandesgerichte«, DRiZ 2008, S. 269-271)) Allerdings
zeigt die Wortwahl, dass es nicht um eine Qualitätskontrolle im engeren Sinne,
sondern um prospektive Maßnahmen der Qualitätssicherung oder um ein
Qualitätsmanagement im Sinne eines TQM geht.
Die Richterschaft akzeptiert zwar durchaus, dass es auch für ihre
Entscheidungstätigkeit verschiedene Qualitätsgesichtspunkte gibt. Sie hält
indessen eine für Kontrollzwecke hinreichende Definition für ausgeschlossen.
Die Qualität richterlicher und
staatsanwaltschaftlicher Arbeit ist letztlich nicht messbar. Auch wenn Richter
und Staatsanwälte sich an der Realisierung dieser Qualitätskriterien ›messen‹
lassen müssen, ist doch die Messbarkeit dieser Kriterien im Sinne einer
mathematisch überprüfbaren Analyse zu verneinen. Zwar gibt es objektive
Parameter wie Zeitaufwand, Rechtsmittelhäufigkeit, Aufhebungs-, Vergleichs- und
Erledigungsquote, Verfahrenskosten u. a. Diese Teilaspekte haben aber keine
zwingende Aussagekraft für die Beurteilung der Qualität der Rechtsanwendung. Die
richterliche Spruchtätigkeit und die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen
sind schöpferische Erkenntnisprozesse, die sich deshalb einer Messung letztlich
entziehen. ((Deutscher Richterbund a. a. O. unter I. 2).))
Vor allem aber gilt: Für eine
(justizinterne) Kontrolle, die auf konkrete Entscheidungen eingeht, kommen nur
die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel in Betracht. ((Hans-Jürgen Papier, Die
richterliche Unabhängigkeit und ihre Schranken, NJW 2001, 1089 -1094 [1094].)) Es
mag dahinstehen, ob es wirklich ausgeschlossen ist, positive Qualitätsmerkmale
von Verfahren und Entscheidungen in einer Weise zu definieren, dass sie
kontrollierbar werden. Aber jedenfalls kann man sich doch in vielen Fällen
darauf einigen, dass eine bestimmte Handhabung des Verfahrens oder eine
Entscheidung mangelhaft ist. Das habe ich bereits vor längerer Zeit einmal
darzustellen versucht. ((Fehler in Gerichtsentscheidungen, in: Helmuth Schulze-Fielitz/Carsten
Schütz (Hrsg.) Justiz und Justizverwaltung zwischen Ökonomisierungsdruck und
Unabhängigkeit, Duncker & Humblot, Berlin, 2002, S, 67-97.))
Jetzt habe ich mich erneut nach einigen Beispielen für Qualitätsmängel
umgesehen. Sie sollen zeigen, dass man Qualitätsmängel ganz konkret benennen
kann. Darüber hinaus dürfen die Beispiele nicht verallgemeinert werden, denn
sie sind ganz unsystematisch zusammengetragen worden. Aber man sollte sie auch
nicht bagatellisieren. Immerhin war es nicht schwer, binnen weniger Tage zehn
Beispiele zusammen zu tragen.
Beispiel 1:
Komplizierter Bauprozess vor der Kammer des Landgerichts Irgendwo im Januar
2009. Die Partei, von der die Informationen stammen, berichtet, der
Berichterstatter habe die Ausdrücke »Scheiß« und »Mist« gebraucht. Während sie
mit ihrem Anwalt zur Beratung über einen Vergleichsvorschlag auf den Flur
gewesen sei, sei der Gegenanwalt mit der Bemerkung, er habe dem Gericht etwas
zu erzählen, allein mit den Richtern im Gerichtssaal zurückgeblieben; bei ihrer
Rückkehr in den Gerichtssaal seien Gegenanwalt und Gericht in eine Unterhaltung
vertieft gewesen. Um 15 Uhr betritt eine Reinmachefrau den Gerichtssaal. Sie
erklärt dem Berichterstatter, er habe einen Termin. Auf Nachfrage wird sie
deutlicher: »Ihre Frau erwartet Sie.« Die Sitzung wird prompt beendet. Auch für
die Durchsicht des Protokolls blieb später wohl keine Zeit:
In dem Rechtsstreit pp.
erschienen bei Aufruf der Sache:
1. Der Kläger und Rechtsanwalt A
2. der Beklagte und Rechtsanwalt B.
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Kläger wird darauf hingewiesen,
dass die Mängelbeseitigungskosten bisher immer noch nicht substantiiert
dargelegt sind. Insbesondere fehlt es an einem Vortrag darüber, wie die
Arbeiten, die die Firma Hausbau ausgeführt hat, abzugrenzen sind von den
Arbeiten weiterer am Bauvorhaben beteiligter Unternehmen einzugrenzen sind. Soweit
die Firma Hausbau Grömitz in Auftrag gegebene Arbeiten nicht ausgeführt hat,
wäre hierfür eine Vergütung zu zahlen gewesen soweit insoweit über Zahlungen
des Klägers der Vergütung für nicht erbrachte Arbeiten hätten entgegengehalten
werden können bisher auch nicht substantiiert inwieweit der Beklagte solche
Überzahlungen kannte bzw. damit rechnen musste. Gutachten datiert erst vom
31.08.2005, aus dem sich solche Überzahlungen ergeben.
Der vorstehende Text ist – bis
auf die veränderten Namen – Buchstabe für Buchstabe aus dem Protokoll
herauskopiert. Nun hoffen die Beteiligten, dass das Urteil etwas sorgfältiger
abgefasst ist – oder sie befürchten das Schlimmste.
Beispiel 2:
Erbschaftssache von dem Einzelrichter des Landgerichts. Anwalt und Partei
müssen sich anhören: »Mit son’m Scheiß muss ich mich den ganzen Tag
herumschlagen. Sonst entscheiden wir über Verkehrsunfälle, wo es um Leben und
Tod geht.«
Im Anschluss an die Verhandlung macht der Richter einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag. Es sollen 10.000 EUR verteilt werden. Davon soll der
Kläger ¼ und der Beklagte ¾ erhalten. Der Vorschlag lautet dann: Der Beklagte
zahlt an den Kläger 2.000 EUR. Auf den Rechenfehler hingewiesen erklärt der
Richter, es bleibe bei dem Vergleichsvorschlag.
Beispiel 3:
Amtsgericht in Ruhrgebiet. Ein Rechtsanwalt, der die Partei im Verfahren um den
Versorgungsausgleich vertreten hatte, klagt sein Honorar für die Vertretung in
einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht ein. Die Beschwerde war von
der Rentenversicherung eingelegt worden, weil das Familiengericht von falschen
Daten ausgegangen war. Darauf hatte sich der klagende Anwalt für den beklagten
Beschwerdebeteiligten gemeldet. Im Ergebnis wurde der Verteilungsbeschluss
allerdings nur minimal um wenige Cent geändert. Der Beklagte wendet ein, das
Honorar sei höher als der Beschwerdewert. Der klagende Anwalt macht geltend, um
das zu erkennen, habe er sich die Beschwerde ansehen müssen, und damit sei der
Honoraanspruch schon entstanden. In der Verhandlung über den Honoraranspruch
gibt der Amtsrichter zu erkennen, dass er die Einwendung des Beklagten für
unerheblich halte, und schlägt einen Vergleich vor. Der Kläger lehnt ab. Darauf
wird die Klage abgewiesen mit der Begründung, hier müsse gelten (wörtlich) »Was
du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem anderen zu«.
Beispiel 4:
Eine Privatklinik hat gegen einen Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt
eine Forderung von über 30.000 EUR. Der Patient – jetzt: der Schuldner – hat
Versicherungsleistung und Beihilfe kassiert, aber nicht gezahlt. Die Klinik –
jetzt: der Gläubiger – hat einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und betreibt
die Zwangsversteigerung eines Mietshauses. Am 4. 10. 2007 ist Versteigerungstermin
und am Ende ergeht ein Zuschlagsbeschluss. Dagegen legt der Schuldner am 5. 11.
Beschwerde ein, da er, obwohl anwesend, zu dem Verzicht auf Einzelausgebote
nicht befragt worden sei. Zugleich beantragt er Protokollberichtigung, denn der
Rechtspfleger habe ihn nicht im Protokoll aufgeführt, obwohl er anwesend
gewesen sei und sich zu Beginn des Termins legitimiert habe. Am 30. 5. 2008
sendet das Landgericht, bei dem die Akten ruhen, diese zurück an das
Amtsgericht zur Protokollberichtigung. Am 23. 6. berichtigt der Rechtspfleger
das Protokoll dahin, dass der Schuldner erst zu einem Zeitpunkt nach Verkündung
des Zuschlagsbeschlusses als anwesend festgestellt wurde. Am 13. 8. 2008 gibt
das Landgericht dem Schuldner eine Frist zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Eine
Stellungnahme erfolgt nicht. Auf wiederholte Sachstandsanfragen erhält der
Gläubigeranwalt schließlich am 28. 1. 2009 die Nachricht:
In pp. wird mitgeteilt, dass wegen Überlastung der Kammer und zahlreicher
vorrangig zu bearbeitender Sachen bis auf weiteres nicht mit einer Entscheidung
gerechnet werden kann.
Auf telefonische Nachfrage im Februar 2009 erhält der Anwalt vom Vorsitzenden
die Auskunft, bei dem (großen) Gericht sei ein Richter abgezogen worden. Strafsachen
hätten nun Vorrang. Ein Zeitpunkt für die Entscheidung sei nicht abzusehen. Der
Anwalt möge sich doch an die Ministerin wenden. Aber dann ergeht am 4. März
doch ein Beschluss, der auf einer halben Seite die Beschwerde zurückweist. ((Ein
kleiner Lichtblick ist das Urteil des BGH Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR
302/05. Darin wurden einem Grundstückseigentümer Ansprüche aus einem
enteignungsgleichen Eingriff und prinzipiell auch Amtshaftungsansprüche
zugesprochen, weil er zu lange auf eine Grundbucheintragung warten musste. Im
Leitsatz heißt es:
»Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden
Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: übermäßige
Dauer der Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt wegen Überlastung). Die
Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehörden insgesamt als
drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abweichung von BGHZ 111,
272).«))
Beispiel 5:
Anwälte haften für den kleinsten Fehler, während die Gerichte, die ihre
Haftungsblitze in alle Richtungen schleudern, selbst gegen jede Fehlerhaftung
immun sind. Pikant sind die Fälle, in denen Anwalt und Gericht gleichermaßen
Fehler unterlaufen sind.
Ein Hauseigentümer hatte die Mieter seiner Wohnungen auf Zahlung von
Nebenkosten verklagt. Streitig war, ob diese zur anteiligen Zahlung von
Versicherung und Grundsteuer verpflichtet waren. Das Amtsgericht gab der Klage
statt mit der Begründung, die Mieter hätten durch jahrelange widerspruchslose
Zahlung der Umlage einer entsprechenden Änderung des schriftlichen
Mietvertrages zugestimmt. Nun ging der Kläger zum Anwalt. Der legte Berufung
ein. Jetzt wurde die Klage abgewiesen, weil vorbehaltlose Zahlungen von
Mietern, die auch auf Rechtsirrtum beruhen könnten, nicht zu einer
Vertragsänderung führten.
Der Anwalt verlangt nunmehr vom Kläger sein Honorar. Dieser lehnt ab, weil der
Anwalt das Landgericht nicht auf die Entscheidung des BGH vom 29. 5. 2000
((NJW-RR 2000, 14639.)) über die stillschweigenden Abschluss einer Vereinbarung
über zu tragende Nebenkosten durch jahrelange Übung hingewiesen hatte. Der
Gebührenstreit ging bis zum BGH und der entschied, dass das Versäumnis des
Gerichts den Anwalt nicht entlaste. ((U vom 18. 12. 2008 – IX ZR 179/07, NJW
Spezial 2009 126.))
Beispiel 6:
Ein Rechtsanwalt erhebt Scheidungsklage. Richtigerweise hätte er auf
Feststellung des Nichtbestehens der Ehe klagen müssen, da die Ehe tatsächlich
nichtig war. Obwohl der Sachverhalt vollständig und richtig mitgeteilt worden
war, verkennt auch das Familiengericht die Rechtslage und scheidet die Ehe. ((BGH
U. v. 13. 3. 2003 – IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850 – auch hier geht es um die
Haftung des Anwalts.))
Beispiel 7:
Nach BGHZ 174,205: In diesem Fall hatte der Anwalt den Sachverhalt für eine
Amtshaftungsklage schlüssig vorgetragen. Das Gericht hatte die Klage fälschlich
abgewiesen. Zusätzlich hatte der Anwalt den Schaden zu niedrig berechnet. Der
BGH ließ ihn in voller Höhe haften.
Beispiel 8:
24.02.2009: Das Magazin frontal21 des ZDF berichtet: Ein pensionierter
Verfassungsschützer wird als mutmaßlicher Erpresser von einem
Sondereinsatzkommando der Polizei verhaftet. Dann stellt sich heraus: Er ist
Opfer einer Verwechslung.
Der Lidl-Konzern hatte einen Erpresserbrief erhalten. Der Brief kam aus dem
Internetcafe einer Spielhalle. Die Polizei hatte deshalb den
Spielhallenbetreiber um Hilfe gebeten. Tatsächlich kehrte der Erpresser zurück,
und als er das Internetcafe verließ, wurde er von dem Betreiber beobachtet. Der
verwechselte aber das Auto des Erpressers mit einem Auto, in dem ein völlig
unbeteiligtes Ehepaar saß. Zwei Tage später stürmt ein Sondereinsatzkommando
der Polizei deren Haus und beide werden verhaftet. Noch im Lauf der Vernehmung
erfährt die Polizei, dass der wirkliche Erpresser sich erneut gemeldet hat und
die Verhafteten werden natürlich entlassen.
Eine bedauerliche Verwechslung, lässt die Staatsanwaltschaft verlauten. So weit
so gut. Das kann passieren. Was aber nicht passieren darf, ist die Begründung
des Haftbefehls für die Fluchtgefahr. Sie lautet nach dem ZDF-Bericht: »Zwar
verfügt der Beschuldigte noch über einen festen Wohnsitz. Dieser soll jedoch
zwangsversteigert werden, so dass es an tragfähigen sozialen Bindungen fehlt.«
Bei dem Beschuldigten handelte es sich um einen pensionierten Oberamtsrat des
Verfassungsschutzes, der seit Jahrzehnten verheiratet und mit seiner Frau
schuldenfrei im eigenen Haus lebt. Das hätten weder Staatsanwalt noch
Amtsrichter übersehen dürfen. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn, die den
Haftbefehl beantragte, findet jedoch, die Verhaftung sei »nicht zu beanstanden
gewesen«.
Beispiel 9
Das Landgericht hatte entgegen der zwingenden Vorschrift des § 246 Abs. 3 S. 5
AktG versäumt, mehrere Anfechtungsklagen zu verbinden. Im
Kostenfestsetzungsverfahren stellte sich die Streithelferin, deren Kosten die
Beklagte zu erstatten hatte, auf den Standpunkt, dass jedes
Beschlussanfechtungsverfahren eine eigene Angelegenheit im Sinne des RVG bilde,
und machte für jedes Verfahren besondere Anwaltsgebühren geltend. Die Beklagte
trat der mehrfachen Festsetzung der Kosten entgegen, weil die Verfahren zu
verbinden gewesen wären, und legte schließlich gegen den die beantragten Kosten
zusprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtsmittel ein. OLG Zweibrücken
entschied mit Beschluss vom 09.02.2009 - AZ 4 W 98/08-, dass der Rechtspfleger
im Kostenfestsetzungsverfahren von getrennten Verfahren ausgehen müsse. Das
gesetzwidrige Versäumnis des Landgerichts könne im Kostenfestsetzungsverfahren
auch unter dem Gesichtspunkt der »Notwendigkeit« der Kosten nicht mehr
korrigiert werden.
Beispiel 10:
Ein Autofahrer wird von einer Rotlichtampel geblitzt. Gegen den Bußgeldbescheid
legt er Einspruch ein, den sein Verteidiger wie folgt begründet:
1. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Betroffene der Fahrer des Wagens
war, der auf den Bildern zu sehen ist.
2. Zwischen der ersten und der zweiten Aufnahme, die im Abstand von 1,1
Sekunden gemacht wurden, hat sich das Fahrzeug des Betroffenen höchstens um
eine Fahrzeuglänge bewegt. Die Geschwindigkeit betrug also nur etwa 15 km/h.
Das ist ungewöhnlich für einen Rotlichtverstoß.
3. Fahrer und Beifahrer haben den Kamerablitz wohl bemerkt. Der Beifahrer hat
sofort gesagt: Das hat wohl einem anderen Fahrzeug gegolten. Wir sind noch
eindeutig bei Gelb in die Kreuzung eingefahren.
4. Die Behörde hat zwar die Kopie einer Eichbescheinigung für eine Kamera
vorgelegt. Es lässt sich jedoch nicht erkennen, dass die geeichte Kamera und
die auf der Kreuzung identisch sind.
Die Behörde gibt die Sache kommentarlos über die StA an das Amtsgericht ab. Nun
kommt die Anfrage des Amtsrichters an den Verteidiger:
In pp. haben Sie … Einspruch
…eingelegt.
Diesen Einspruch haben sie nicht begründet oder zumindest nicht erklärt, ob Sie
auch gegen die
Richtigkeit der Messung (Rotlicht)
die Identität des Fahrers anzweifeln
wenden.
Nun fragt sich der Betroffene:
Wenn der Richter nicht einmal die Akten liest und auch keinen korrekten Satz
schreiben kann, was darf man dann wohl noch von ihm erwarten? Da fällt es schon
nicht mehr ins Gewicht, dass der Richter auch noch eine Vollmacht anfordert,
obwohl der Betroffene bereits mit seinem Einspruchsschreiben an die Behörde
seinem Verteidiger Vollmacht erteilt hatte.
Tags: "Qualitätskontrolle der Justiz", Justizfehler
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