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Datum

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2009.05.08
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Frankfurter Rundschau
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Thema/Rubrik
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Politik
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Überschrift
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Nicht zu fassen
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Rechtsbeugung  durch Richter

Nicht zu fassen

von Ursula Knapp
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Karlsruhe.
Verletzt ein Richter im Amt sehenden Auges geltendes Recht, droht ihm wegen Rechtsbeugung eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren.
Verletzen aber drei Richter sehenden Auges geltendes Recht, bleiben sie in der Regel straflos. Dies folgt aus einem Beschluss des
Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom vergangenen Jahr.

Begründung: Angesichts des Beratungsgeheimnisses sei nicht feststellbar, welche der drei Richter die willkürliche Entscheidung
trafen. Theoretisch könnten nur zwei die Mehrheitsentscheidung getragen haben. Dieses "Rechtsbeugungsprivileg" nannte jetzt ein ehemaliger
Richter einen Skandal. In der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift Betrifft Justiz fordert Christoph Strecker (Stuttgart) eine Gesetzesänderung.
Hintergrund der Anklage wegen Rechtsbeugung ist der Fall eines türkischen Vaters, der um seinen nicht ehelich geborenen Sohn kämpfte.
Die Mutter hatte das Kind gegen seinen Willen zur Adoption freigeben wollen. Nach dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof sprach auch das
Bundesverfassungsgericht dem Vater ein Umgangsrecht zu. Das Familiengericht Wittenberg traf eine entsprechende Umgangsregelung, das
OLG Naumburg hob diese aber wieder auf. Inzwischen lebt das Kind beim Vater.

Interessante daran: Das OLG war gar nicht zuständig. Nach den Verfahrensvorschriften war es nicht zulässig, die Umgangsentscheidung
aufzuheben. Das Verfassungsgericht sprach von einer "willkürlichen" Entscheidung. Das rief die Staatsanwaltschaft Naumburg auf den Plan,
die die drei beteiligten OLG-Richter wegen Rechtsbeugung anklagte. Die Eröffnung des Strafverfahrens wurde aber abgelehnt. In letzter Instanz
entschied darüber das OLG Naumburg, also dasselbe Gericht, an dem die Rechtsbeugung mutmaßlich begangen wurde.

Das OLG argumentierte, es sei nicht feststellbar, wer die Verantwortung trage, weil alle die Aussage verweigerten und das Beratungsgeheimnis
die Offenlegung des Abstimmungsergebnisses nicht erlaube.

Diese "strukturelle Straflosigkeit" eines Kollegialgerichts nennt Strecker in seinem Aufsatz eine "Katastrophe für den Rechtsstaat". Denn
nur Einzelrichter müssten nach der Logik der OLG-Entscheidung für Rechtsbeugung einstehen, da bei ihnen die Verantwortlichkeit feststehe.

Strecker führt aus, dass auch überstimmte Mitglieder eines Spruchkörpers für das von ihnen unterschriebene Urteil verantwortlich
sind. Außerdem stellt er in Frage, dass das Beratungsgeheimnis auch das Abstimmungsergebnis umfasst. Für die Zukunft fordert der Jurist, dass
überstimmte Richter ihren Widerspruch dokumentieren können.

Das Recht, ein Sondervotum abzugeben, gilt bisher nur für das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Strecker fordert den Gesetzgeber
auf, diese Regelung jetzt auf alle Gerichte auszudehnen und das geltende Gerichtsverfassungsgesetz zu erweitern. Der inzwischen
pensionierte Richter wörtlich: "Spätestens dann wäre es endgültig vorbei mit dem Rechtsbeugungsprivileg."
Kommentar:
Diesen Artikel finde ich äußerst interessant. So interessant wie den Leserbrief von Richter Fahsel. Die Tatsache, dass der Straftatbestand der Rechtsbeugung kaum verfolgt und noch weniger verurteilt wird, bedeutet nicht, dass es solche Straftaten nicht gibt. Und es bedeutet auch nicht, dass wir dies nicht mitbekommen. Ganz im Gegenteil. Immer deutlicher, immer öfters, werden solche Straftaten bekannt.
 
Dass das deutsche Rechtssystem gar nicht in der Lage ist, solche Straftaten zu verfolgen und zu verurteilen, sieht man hier sehr deutlich. Wer erwartet wirklich unabhängige Richter, wenn Richter des OLG Naumburg über ihre langjährigen Kollegen desselben OLG Naumburg verhandeln und richten müssen.
 
Mir fällt hierzu übrigens eine eigene Sache ein.

Im Februar 2008 behauptete ein stellvertretender Direktor eines Amtsgericht, in einem Schreiben an die Polizei, ich sei für ihn verdächtigt, Schmierereien am Gebäude des Amtsgerichts angebracht zu haben, obwohl es an diesem Amtsgericht gar keine Schmierereien gab.
 
Vor Jahren gab es zwar mal kurzfristig den Vorwurf, ich hätte an einem anderen Gerichtsgebäude angeblich Schmierereien angebracht, die damit begründet wurden, dass ich der Täter sein könnte, weil ich mir öfters Gerichtsverhandlungen ansehe.
 
Eine schwache, oder besser schwachsinnige Begründung, die da für eine unnütze, willkürliche Hausdurchsuchung herhalten musste. Das Verfahren wurde von mir, ohne Gerichtsverhandlung, gewonnen.
 
Daher hatte ich eine Unterlassungsklage gegen den stellvertretenden Direktor des Amtsgerichts eingereicht. Die Klage wurde bewusst nicht bei dem Gericht des stellvertretenden Direktors zur Niederschrift aufgegeben.
 
AG1 übermittelte die Klage „zuständigkeitshalber“ an das AG2.
 
AG2 erklärte sich für nicht zuständig, und übermittelte die Klage „zuständigkeitshalber“ an das LG
 
Das LG hielt sich anscheinend für zuständig, und lehnte die Klage ab.
 
Dagegen legte ich Rechtsmittel ein.
 
Das OLG Hamm teilte mit, dass das LG die Klage angeblich korrekt abgelehnt hätte, da das LG für die Klage gar nicht zuständig gewesen wäre.
 
Was für eine schwachsinnige Begründung! Wenn das LG für die Klage nicht zuständig war, sondern wie das OLG behauptete das Verwaltungsgericht, dann hätte das LG die Klage auch nicht abweisen dürfen, sondern hätte, wie bereits zuvor das AG1 und das AG2, seine Nichtzuständigkeit mitteilen müssen, und die Klage, nunmehr zum 3. Mal, an das zuständige Gericht weiterleiten müssen.
 
Auch in dem in der Zeitung geschilderten Fall ging es um eine Entscheidung des OLG Naumburg, für das das OLG Naumburg gar nicht zuständig war. Und man sprach deshalb vom Vorwurf der Rechtsbeugung.
 
Aber am Ende geht es natürlich, so oder so, wie immer aus. Richter begehen schon seit der Unrechtsjustiz des Dritten Reichs grundsätzlich keine Rechtsbeugung. Und die geforderte gesetzliche Änderung, wann wird die kommen? Mich würde es nicht wundern, wenn nie!

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